Saturday, July 28, 2012

Änderungen im Gesetz für Jobben und Aufenthalt der ausländischen Studierenden in Deutschland

Informationen der Behörde für Inneres und Sport Das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie vom 1. Juni 2012 (BGBl. 2012, 1224 ff.) tritt zum 1. August 2012 in Kraft und bringt für ausländische Studierende, Auszubildende und Absolventen folgende aufenthaltsrechtliche Vergünstigungen:  Ausländische Studierende dürfen bis zu 120 Tage bzw. 240 halbe Tage (statt bisher 90/180) im Jahr eine Beschäftigung ausüben  Ausländische Hochschulabsolventen erhalten 18 Monate (bisher ein Jahr) Zeit, einen ihrem Hochschulabschluss angemessenen Arbeitsplatz zu finden und dürfen während dieser 18 Monate uneingeschränkt (bisher 90 Tage/Jahr) arbeiten  Ausländische Auszubildende in einer schulischen oder betrieblichen Berufsausbildung dürfen künftig bis zu 10 Stunden wöchentlich (bislang gar nicht) eine Nebenbeschäftigung ausüben  Ausländische Absolventen einer schulischen oder betrieblichen Berufsausbildung erhalten ein Jahr (bisher kein regelhafter Zugang zum Arbeitsmarkt) Zeit, einen ihrem Berufsabschluss angemessenen Arbeitsplatz zu finden und dürfen während dieses Jahres uneingeschränkt arbeiten. Nach erfolgreicher Arbeitssuche können sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erhalten. Um die ausländischen Studierenden, Auszubildenden und Absolventen möglichst schnell und unbürokratisch in den Genuss dieser Vergünstigungen kommen zu lassen, hat die Behörde für Inneres und Sport mit den hamburgischen Ausländerdienststellen folgendes vereinbart: Soweit Studierende, Hochschulabsolventen und Auszubildende, deren Aufenthaltserlaubnis noch länger fort gilt, lediglich die Änderung der Beschäftigungsauflage beantragen, werden lediglich die Zusatzblätter per Stempelabdruck mit der neuen Auflage nebst Dienstsiegel und Unterschrift versehen. Es erfolgt dabei in einmaliger Abweichung von § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG keine Änderung der im Chip eines elektronischen Aufenthaltstitels gespeicherten Daten zur Beschäftigungsauflage. Die Übereinstimmung von Zusatzblatt und Chip wird bei der nächsten regelhaften Verlängerung wieder hergestellt. Im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Gesetzes werden die Neuregelungen bei Verlängerungsanträgen von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 16 und 17 AufenthG ab sofort angewandt, um eine erneute Vorsprache zu vermeiden. Es werden also ab sofort  Aufenthaltserlaubnisse für Studierende nach § 16 Abs. 1 AufenthG bereits mit der neuen Auflage „Beschäftigung bis 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr u. studentische Nebentätigkeit erlaubt“ verlängert,  Aufenthaltserlaubnisse für Hochschulabsolventen nach § 16 Abs. 4 AufenthG für 18 Monate und mit der neuen Auflage „Erwerbstätigkeit erlaubt“ erteilt und  Aufenthaltserlaubnisse für Auszubildende nach §§ 16 Abs. 5 und 17 AufenthG mit der neuen Auflage „Beschäftigung bis zu 10 Stunden/Woche erlaubt“ verlängert. Soweit sonstige günstigere Regelungen des neuen Gesetzes in einem Einzelfall in Betracht kommen, werden die Ausländerbehörden das Verfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes aussetzen und den Betroffenen eine Fiktionsbescheinigung ausstellen, die hinsichtlich der Beschäftigungserlaubnis ebenfalls bereits das neue Recht enthält.Dieses Merkblatt dient auch zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber. Freie und Hansestadt Hamburg Geschäftszeichen A 261/038.00-18  Behörde für Inneres und Sport Stand: 14. Juni 2012 quelle: http://www.uni-hamburg.de/piasta/aufenthaltsrecht_2011.pdf weiter das Thema verfolgen: http://www.stuttgart.ihk24.de/

Friday, July 13, 2012